Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses 2016 der Gemeinde Inden
Josef Johann Schmitz
Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Es gilt das gesprochene Wort.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich in zwei Sitzungen mit dem Jahresabschluss 2016 befasst, und zwar am 9. Oktober 2019 und am 25. November 2019. Beratungsunterlagen waren in dieser Sitzung der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 und des Lageberichts sowie der Sonderprüfungsbericht vom 27.Mai 2019 zur Einhaltung der Haushaltssperre im Zeitraum vom 7.September 2016 bis 31. Dezember 2016 durch die Kanzlei Schiffer-Dobberstein aus Mönchengladbach.
Die Gemeinde hat einen Jahresabschluss zu erstellen, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln hat (§ 95 GO NRW).
Ihnen allen liegt die Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses über den Jahresabschluss 2016 vor, und zwar als 2. Ergänzung zur Vorlage Nr. 188/2019.
Der Jahresabschluss 2016 wurde im Jahre 2018 erstellt. Der Entwurf des Jahresabschlusses ist gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufzustellen und vom Bürgermeister zu bestätigen. Er soll innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zugeleitet werden. Der Gemeinderat hat über den Jahresabschluss nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss bis spätestens 31.12. des folgenden Jahres zu beschließen.
Der bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2016 wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 31.12.2017 dem Gemeinderat zur Feststellung zugeleitet.
Der Jahresabschluss besteht gemäß § 37 GemHVO aus:
- der Ergebnisrechnung
- der Finanzrechnung
- den Teilrechnungen
- der Bilanz und
- dem Anhang.
Ihm ist ebenfalls ein Lagebericht nach § 48 GemHVO beizufügen.
Der Jahresabschluss ist nach § 101 Absatz 1 GO NRW vom Rechnungsprüfungs-ausschuss zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsausschuss bediente sich hierzu lt. Beschluss vom 08. März 2018 der Kanzlei Schiffer-Dobberstein. Über die Art und den Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen, der allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wurde.
Die Rechnungsprüfung hat keine Vollprüfung aller Geschäftsvorfälle vorgenommen, sondern einen risikoorientierten Prüfungsansatz gewählt und sich hierbei auf Schwerpunkte und Stichprobenprüfungen konzentriert.
Wir haben im Rechnungsprüfungsausschuss in den beiden Sitzungen den Jahresabschluss 2016 auf Grundlage des Prüfberichtes und des Sonderprüfberichtes beraten und geprüft.
Jahresabschluss und Lagebericht entsprachen den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln im Wesentlichen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Inden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat nach der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 am 25. November 2019 einstimmig beschlossen, den Prüfbericht der Kanzlei Schiffer-Dobberstein vom 27. Mai 2019 vollinhaltlich als seinen Prüfbericht zu übernehmen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 25. November 2019 ebenfalls einstimmig den Bestätigungsvermerk beschlossen, der für die heutige Sitzung zur Verfügung gestellt wurde. Dieser Bestätigungsvermerk ist von mir als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses unterschrieben und hat folgenden Inhalt:
Das Vortragen des Bestätigungsvermerkes und die gesamte Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses (siehe Vorlage Nr. 188/2019 1. Ergänzung) erspare ich mir an dieser Stelle, weil die Unterlagen für die heutige Sitzung vorliegen.
Bedanken darf ich mich sicherlich auch in ihrem Namen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde für die geleistete Arbeit im Jahr 2016.
Ich darf Sie nun bitten, den einstimmig gefassten Beschlussempfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses zu folgen.
Aber nun noch einige Ausführungen zu zwei Themenbereichen, die wir im Rahmen der beiden Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses beraten haben. Es handelte sich dabei um die „Reisekostenabrechnungen des Bürgermeisters Langefeld für die Zeit bis 31.12.2016“ und „Absetzungen von Verwarngeld-bescheiden für Parkverstöße auf Anordnung des Bürgermeisters Langefeld für sich und seine Ehefrau“. Zu beiden Themen wurde im Ausschuss einvernehmlich festgelegt, diese Problembereiche nicht im Bestätigungsvermerk zu formulieren sind, sondern dass der Vorsitzende hierüber in seinem Bericht im Gemeinderat informiert.
Bei Zahlungen von Reisekosten für den Bürgermeister ist zu klären, was gilt als Dienstgeschäft und berechtigt dann zur Abrechnung von Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz NRW. Grundsätzlich ist jede aus dienstlichen Gründen zu erledigende Arbeit ein Dienstgeschäft. Wobei ein Dienstgeschäft bei einer Handlung vorliegt, die ausschließlich oder mindestens überwiegend im dienstlichen Interesse ist. Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob und wie Dienstreisen durchzuführen sind. Dabei gelten aber auch für ihn die Regelungen des Landesreisekostengesetzes NRW, wie das Prinzip der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei Einladungen, die jeder Bürgermeister vielfach erhält, gilt es abzuwägen, was für die Gemeinde wichtig ist ohne nach privater Interessenlage zu entscheiden.
Zweifel für die Zahlung von Reisekosten gemäß Abrechnung des Bürgermeisters bestanden im Ausschuss insbesondere bei folgenden Terminen:
- 21.10.2015 Nr. 3 Vereidigung BM in Jülich
- 23.10.2015 Nr. 5 EWV Gala in Alsdorf
- 30.11.2015 Nr. 25 Wirtschaftsrat der CDU LV NRW in Köln zum Thema Stillstand statt smarte Fahrt – wie kommt Köln voran.
- 01.12.2015 Nr. 28 Verleihung des Archäologie Preises LVR Rheinland in Bonn
- 17.01.2016 Nr. 42 Treffen BM Fuchs wegen Taufe Strohmannes in Selgersdorf
- 09.02.2016 Nr. 48 Festzelt Strohmannes in Selgersdorf
- 03.03.2016 Nr. 60 Besuch Trainingslager Night-hawks in Roetgen
- 20.04.2016 Nr. 71 Kommunalpolitischer Abend WL Bank in Münster
- 17.06.2016 Nr. 107 Konzert Spannungen in Heimbach
- 26.10.2016 Nr. 135 Wirtschaftstag 2015 der Rhein. Westf. Raiffeisenbank in Bonn
- 28.10.2015 Nr. 136 EWV Gala Alsdorf
Nach allgemeinem Verständnis ist es offenkundig, dass diese abgerechneten Fahrten eigentlich dem überwiegend privaten Interesse geschuldet waren, ein dienstlicher Anlass jedenfalls nur schwerlich erkennbar. Welchen Mehrwert für die Gemeinde hat es, wenn sich der Bürgermeister darüber informiert, wie Köln vorankommt? Die Probleme unserer Gemeinde sind doch offensichtlich anderer Natur, als die der Metropole. Auch bei Veranstaltungsprogrammen, wie bei der EWV Gala oder beim Konzert Spannungen in Heimbach, wo sogar Partner mit teilnehmen können, dann ist ein überwiegendes dienstliches Interesse kaum erkennbar. Schließlich ist der Repräsentationsaspekt bei diesen Veranstaltungen eher zu vernachlässigen. Ähnliches gilt für die anderen Fahrten. Es dürften deshalb bei einer Teilnahme eigentlich keine Reisekosten abgerechnet werden. Alles andere wirkt wie Spesenrittertum, um den eigenen Geldbeutel zu schonen.
Auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien – für die gibt es Aufwandsent-schädigungen bzw. Sitzungsgeld – wie
- Aufsichtsrat Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH
- Aufsichtsrat Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH
- Gesellschafterversammlung Verbandwasserwerk Aldenhoven
- EWV Energie- und Wasserversorgung GmbH
- Förderschulzweckverband Düren
hat der Bürgermeister Reisekosten abgerechnet, wobei er als Jurist, der ansonsten gerne seine Rechtsauffassungen zum Besten gibt, eigentlich wissen musste, dass das nicht geht. Im Vermerk für die Sitzung des Ausschusses ist formuliert, dass kein böswilliger Vorsatz zu unterstellen sei. Sei’s drum. Diese zu Unrecht erstatteten Fahrkosten sind aber über den gesamten Zeitraum Oktober 2015 bis heute zurück zu fordern. Dies sieht die Verwaltung so und wurde auch vom Ausschuss einstimmig beschlossen, wobei hierzu auch festgelegt wurde, dass der Bescheid der Rückforderung der Niederschrift beizufügen ist.
Nun zum 2. Bereich “Absetzung von Ordnungswidrigkeiten“.
Der Ausschuss hat sich seiner Sitzung vom 09. Oktober 2019 ausführlich über die Arbeitsabläufe innerhalb der Verwaltung bei Verstößen gegen Parkregelungen informieren lassen. Im Anschluss an diese Sitzung wurde vom Vorsitzenden Akteneinsicht in die Absetzungsdatei von Verwarngeldbescheiden genommen, und zwar ab dem Jahre 2014. Dabei wurde festgestellt, dass in dieser Datei 5 Fälle mit Namen Langefeld als Fahrzeughalter verzeichnet waren. Vier Fälle betrafen den Bürgermeister selbst und einer seine Ehefrau. Die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge sind als Kopie den Ausschussmitgliedern in der Sitzung zur Verfügung gestellt worden und sind auch als Anlage der Niederschrift beigefügt. In den genannten Fällen war als Verwarngeld jeweils 20,00 Euro festgesetzt. Verschiedene „Knöllchen“, die gegen Bürgermeister Langefeld selbst oder seine Frau ausgestellt waren, sind danach aufgrund mündlicher Anordnung des Bürgermeisters abgesetzt worden. Das Verhalten des Bürgermeisters stieß allseits auf absolutes Unverständnis, insbesondere weil ein Bürgermeister eigentlich Vorbild sein soll.
Der BM hat bei seiner Amtseinführung folgenden Amtseid abgeleistet:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. So wahr mir Gott helfe.“
Gesetze befolgen, Gerechtigkeit gegen jedermann ausüben? Was versteht Bürgermeister Langefeld hierunter? Vermutlich handelt er nach dem Grundsatz, dass er selbst bestimmt was Recht ist. Diesen Eindruck hatten wir in der Vergangenheit ja immer einmal wieder. Er hat auch nichts damit zu tun, dass er in seiner eigenen Sache oder noch fragwürdiger in Sachen seiner Ehefrau mündliche Anweisungen zur Form der Bearbeitung gegeben hat, und zwar gegenüber weisungsgebundenen Mitarbeitern. Wer widerspricht schon seinem Chef??
In dieser festgestellten Causa dürften sich folgende Fragen stellen:
Hat der Bürgermeister vorsätzlich seinen Amtseid verletzt?
Liegt Strafvereitelung im Amt zum Nachteil der Gemeinde vor?
Hat der Bürgermeister gegen seine Amts- und Treuepflichten verstoßen?
Hat der Bürgermeister vorsätzlich zum eigenen Vorteil für sich und seine Ehefrau gehandelt?
Hat der Bürgermeister seine Stellung als Bürgermeister missbraucht?
Liegt hier ein Vergehen im Amt vor bzw. Begünstigung im Amt vor?
Liegt hier evtl. Nötigung gegenüber weisungsgebundenen Mitarbeitern vor?
Gesetze befolgen, Gerechtigkeit gegen jedermann ausüben? Was versteht Bürgermeister Langefeld hierunter? Vermutlich handelt er nach dem Grundsatz, dass er selbst bestimmt was Recht ist. Diesen Eindruck hatten wir in der Vergangenheit ja immer einmal wieder. Er hat auch nichts damit zu tun, dass er in seiner eigenen Sache oder noch fragwürdiger in Sachen seiner Ehefrau mündliche Anweisungen zur Form der Bearbeitung gegeben hat, und zwar gegenüber weisungsgebundenen Mitarbeitern. Wer widerspricht schon seinem Chef??
In dieser festgestellten Causa dürften sich folgende Fragen stellen:
Hat der Bürgermeister vorsätzlich seinen Amtseid verletzt?
Liegt Strafvereitelung im Amt zum Nachteil der Gemeinde vor?
Hat der Bürgermeister gegen seine Amts- und Treuepflichten verstoßen?
Hat der Bürgermeister vorsätzlich zum eigenen Vorteil für sich und seine Ehefrau gehandelt?
Hat der Bürgermeister seine Stellung als Bürgermeister missbraucht?
Liegt hier ein Vergehen im Amt vor bzw. Begünstigung im Amt vor?
Liegt hier evtl. Nötigung gegenüber weisungsgebundenen Mitarbeitern vor?
Hierüber gilt es hier und heute auch zu beraten, auch wenn der Bürgermeister uns als verantwortliche Politiker in den Medien schon mal gelegentlich als „unqualifizierte Kommunalpolitiker“ bezeichnet hat.
Dieses Verhalten von Bürgermeister Langefeld – durch nichts, aber auch gar nichts zu entschuldigen – stellt Herrn Langefeld in seiner Funktion als Bürgermeister mehr als in Frage. Hier gilt es über strafrechtliches, dienstrechtliches und disziplinarisches Vorgehen Überlegungen anzustellen.
Wir als Rat sollten solches Vorgehen keinesfalls auch nur im geringsten Umfang verniedlichen, sondern mit aller Konsequenz vorgehen.
Mein Vorschlag hier als 1. Schritt: Wir beschließen heute als Rat Strafanzeige gegen Herrn Langefeld bei der Staatsanwaltschaft in Aachen einzureichen, und zwar wegen aller in Betracht kommender Delikte. Dann wird unabhängig geklärt, wie das Verhalten von Herrn Langefeld zu bewerten ist.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.